Neu: Qualifizierungsgeld

Das Gesetz zur Reform der Weiterbildungsförderung enthält mehrere Neuerungen, darunter eine Ausbildungsgarantie, ein Qualifizierungsgeld und Verbesserungen bei der bestehenden Arbeitnehmerförderung.

Im Rahmen der Weiterbildung gibt es mögliche Förderungen:

(Anträge nur über die Agentur für Arbeit möglich)

Es wird ein zusätzliches Qualifizierungsgeld eingeführt, das die bisherige Weiterbildungsförderung für Beschäftigte ergänzt. Mit dem Qualifizierungszuschuss sollen Unternehmen unterstützt werden, deren Arbeitsplätze durch den Strukturwandel gefährdet sind, aber durch gezielte Weiterbildung erhalten werden können. In solchen Fällen sollen die Beschäftigten von der Arbeit freigestellt werden können und während der Weiterbildung das Qualifizierungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Die Unternehmen werden so von den Lohnkosten entlastet, tragen aber die Kosten der Weiterbildung.

Das Qualifizierungsgeld wird in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt und beträgt während der Weiterbildung 60 bis 67 Prozent des Nettoentgelts. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, das Qualifizierungsgeld aufzustocken. Um das Qualifizierungsgeld zu erhalten, ist ein Mindestumfang von 120 Stunden Weiterbildung vorgesehen.

Die Förderdauer beträgt bis zu 3,5 Jahre und ermöglicht auch den Erwerb neuer qualifizierender Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau.

Das neue Gesetz sieht eine Reduzierung der Staffelung nach Betriebsgröße bei der Weiterbildungsförderung vor:

Förderung der Lehrgangskosten:

100 % für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten

100 % für Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten, wenn der Arbeitnehmer älter als 45 Jahre oder schwerbehindert ist

50 % für Unternehmen mit mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten

25 % ab 500 Beschäftigten

 

Arbeitsentgeltzuschüsse:

75 % für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten

50 % bei Unternehmen mit mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten

25 % für Unternehmen mit 500 und mehr Beschäftigten

 

Vereinfachung der Weiterbildungsförderung

Die derzeit komplizierten Fördervoraussetzungen sollen vereinfacht werden, indem feste Fördersätze in Abhängigkeit von der Betriebsgröße festgelegt und die Anzahl der Förderkombinationen reduziert werden. Künftig soll die Voraussetzung, dass die Tätigkeit vom Strukturwandel betroffen ist oder es sich um eine Weiterbildung in einem Engpassberuf handelt, entfallen, da Weiterbildungsbedarf in nahezu allen Wirtschaftsbereichen besteht.

Außerdem werden kleinere Betriebe entlastet. Nach einem Änderungsantrag der Ampelfraktionen sind Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten von der Beteiligung an den Lehrgangskosten befreit. Zuvor lag die Grenze bei zehn Beschäftigten.

Kurzarbeit zu Weiterbildungszwecken

Weiterhin besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit zu Weiterbildungszwecken zu nutzen. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen anbieten, erhalten je nach Betriebsgröße eine teilweise oder vollständige Erstattung der während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der Lehrgangskosten. Diese Regelung wurde kürzlich um ein weiteres Jahr bis zum 31. Juli 2024 verlängert.

Das Inkrafttreten des Qualifizierungsgelds und der Reform der Weiterbildungsförderung wurde auf den 1. April 2024 verschoben. Ursprünglich war für beide Maßnahmen der 1. Dezember 2023 als Starttermin vorgesehen. Die Förderinstrumente im Bereich Ausbildung sollen zum 1. April 2024 in Kraft treten, die Regelungen zur außerbetrieblichen Berufsausbildung wie geplant zum 1. August 2024.

Die Förderung kann nur über die Agentur für Arbeit beantragt werden.

Hier geht es zur Verordnung:

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/191/VO.html

 

Quelle Auszug aus: https://www.handwerksblatt.de/betriebsfuehrung/weiterbildungsfoerderung-ausbildungsgarantie-und-mehr-das-steht-im-neuen-gesetz

Kurse werden geladen...