
Ausbildung der Ausbilder/-innen – Antworten auf häufige Fragen

Vielfach erreichen uns Anrufe, die mit einem Feuerwerk von Fragen beginnen, wie „Ich kann/muss/soll darf einen Ausbilderschein machen: Wie läuft das ab? Welche Voraussetzungen gibt es? Was kostet das? Gibt es eine Förderung…“ Anlass genug, die Ärmel hochzukrempeln und einmal zusammenzuschreiben, welche Themen in den letzten Jahren häufiger am Telefon gefragt wurden. Und hier ist sie nun, unsere Zusammenfassung „Ausbildung der Ausbilder/-innen – Antworten auf häufige Fragen.“ Wir hoffen, dies hilft Ihnen schon ein ganzes Stück weiter. Falls nicht – greifen Sie gerne zum Hörer und rufen Sie uns an.
Diese Seite gliedert sich in folgende Themen:
– Bestandteile der Ausbildereignung
– Inhalte
– Die Prüfung
– Lehrgänge
Bestandteile der Ausbildereignung
Was weit verbreitet unter dem Begriff „Ausbilderschein“ bekannt ist, heißt in der formaleren, juristischen Sprache der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) der „Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“, nachgewiesen durch das Ablegen einer Prüfung. Mit dem Ablegen dieser Prüfung, für die es übrigens keine Zugangsvoraussetzungen gibt, dürfen Sie jedoch noch nicht ausbilden. Tatsächlich ist das Ablegen der Ausbildereignungsprüfung nur ein Teil der erforderlichen Eignung zum/zur Ausbilder/-in. Persönliche Eignung und berufliche Fachkenntnisse müssen dazukommen:
1. Persönliche Eignung
Auszüge aus dem Berufsbildungsgesetz – BBiG
§ 28 BBiG
„(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. […]“
§ 29 BBiG
„Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.“
2. Fachliche Eignung
§ 30 BBiG
„(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.“
2.1 Berufliche Eignung
Haben Sie zwar die Ausbildereignungsprüfung erfolgreich bestanden, aber nicht die nötigen Fachkenntnisse eines Ausbildungsberufes, dann dürfen Sie auch nicht ausbilden.
Unter welchen Voraussetzungen die erforderliche berufliche Eignung als nachgewiesen gilt, regelt §30 (2) des Berufsbildungsgesetzes:
2.1.1 § 30 BBiG: Eignung erworben durch Ausbildung, schulische Ausbildung oder Studium
„(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.“
Die erforderliche berufliche Eignung gilt unter anderem dann als nachgewiesen, wenn der zukünftige Ausbilder selbst eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und über eine angemessene Berufserfahrung verfügt.
Der Gesetzgeber hat im Gesetz keine Zahlen genannt, wieviel Berufserfahrung angemessen ist.
Beispielhaft einige Fragen, die uns dazu häufiger gestellt werden:
– „Wieviele Jahre Berufserfahrung muss ich denn haben, um ausbilden zu dürfen?“
– „Zählt meine Ausbildung zur Berufserfahrung dazu?“
– „Ich arbeite halbtags – wie wird das gezählt?“
Dazu können wir als Bildungsträger keine Antwort geben.
Verbindlich können Ihnen diese Fragen nur die Ausbildungsberater/-innen Ihrer Industrie- und Handelskammer beantworten.
Die Ausbildungsberater/-innen der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld finden Sie hier und zwar nach Berufsbild und Zuständigkeitsgebiet aufgeteilt.
2.1.2 § 30 BBiG: Eignung erworben durch langjährige Berufserfahrung
„(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 […] nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.“
Sprechen Sie hierzu auf jeden Fall den/die zuständige/n Ausbildungsberater/-in Ihrer Industrie- und Handelskammer an.
2.2 Berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Der „Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ nach der Ausbildereignungsverordnung (kurz AEVO) wird durch das Bestehen der Ausbildereignungsprüfung dokumentiert. Nach gültigem Rechtsstand müssen für die Zulassung zur Ausbildereignungsprüfung selbst keine Voraussetzungen erfüllt werden.
Auszug aus der Ausbilder-Eignungsverordnung – AEVO
§ 1 AEVO: Geltungsbereich
„Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.“
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Inhalte
Die 4 Handlungsfelder und Aufgaben der Ausbildereignungsverordnung (AEVO)
Die Ausbildereignungsverordnung orientiert sich am logischen zeitlichen Ablauf eines Ausbildungsverhältnisses – von der Planung , über die Einstellung, die eigentliche Ausbildung und schließlich den Ausbildungsabschluss.
Handlungsfeld 1 – Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
„Das Handlungsfeld Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
• die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,
• bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken,
• die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
• Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,
• die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie,
ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund,
überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können,
• die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie
• im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen.“
Handlungsfeld 2 – Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
„Das Handlungsfeld Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, …
• auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,
• die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen,
• den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,
• Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden,
• den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie
• die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.“
Handlungsfeld 3 – Ausbildung durchführen
„Das Handlungsfeld 3 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen handlungsorientiert zu fördern. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, …
• lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen,
• die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,
• aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,
• Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen,
• Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen,
• bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,
• Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
• die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken,
• Leistungen festzustellen und zu bewerten,
• Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten,
• Beurteilungsgespräche zu führen,
• Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie
• interkulturelle Kompetenzen zu fördern.“
Handlungsfeld 4 – Ausbildung abschließen
„Das Handlungsfeld 4 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und dem Auszubildenden Perspektiven für seine berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, …
• Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen,
• für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,
• an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie
• Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.“
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Die Prüfung
Bevor Sie weiterlesen: Eine wichtige Info vorab zu den Zuständigkeiten:
Die IHK-Akademie ist Tochtergesellschaft der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK) und bereitet ausschließlich auf die Prüfung vor.
Prüfungsabnahme erfolgt dann durch die IHK.
Nachfolgende Informationen zur Prüfungsorganisation enthalten standortspezifische Informationen für den Bezirk der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld. Bei Teilnahme z.B. an einem Online-Lehrgang und Prüfung bei einer anderen Kammer, können Abläufe abweichend sein.
Anmeldung zur Prüfung
Zu jedem Lehrgangsangebot der IHK-Akademie Ostwestfalen ist ein Prüfungsplatz im Anschluss an den Lehrgang vorgesehen. Da die IHK-Akademie Ostwestfalen GmbH eine Tochtergesellschaft der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld ist, sind Sie mit der Anmeldung zum Lehrgang jedoch nicht automatisch zur Prüfung angemeldet. Die Anmeldung zur Prüfung wird direkt bei der Industrie- und Handelskammer vorgenommen. Die nötigen Informationen und Formulare zur Prüfungsanmeldung erhalten Sie im Lehrgang.
Wenn Sie voraussichtlich zum Prüfungstermin direkt im Anschluss an den Lehrgang (im Regelfall erste Woche des Folgemonats) verhindert sein werden (Urlaub, betriebliches Erfordernis, …), können Sie sich selbstverständlich auch zu einem späteren Termin zur Prüfung anmelden. Bei abweichenden Prüfungsterminen kann allerdings aufgrund begrenzter Platzzahl nicht für jeden Wunschtermin gewährleistet werden, dass ein Prüfungsplatz zur Verfügung steht. Bitte sprechen Sie die IHK gerne wegen des Prüfungstermins an.
Prüfungsgebühr
Für die Prüfung fällt nach jeweils aktuell gültiger Gebührenordnung der IHK eine Gebühr an. Bei der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld mit Stand April 2024 132 € für die komplette Prüfung (schriftlich und praktisch), bei einer Teilwiederholung (z. B. nur praktisch) werden 50 Prozent der Gebühr, konkret 66 € erhoben. Den Gebührenbescheid erhalten Sie, zusammen mit der Einladung, ca. vier Wochen vor der Prüfung.
Prüfungstermine
Der schriftliche Prüfungstermin findet in der Regel in der ersten Woche eines jeden Monats statt (Ausnahme Januar – zweite Woche). Die praktische Prüfung erfolgt in den darauffolgenden Wochen des Monats.
Befreiung
Absolvent/-innen von IHK-Fortbildungsprüfungen (z. B. Bankfachwirt, Wirtschaftsfachwirt …) können, sofern es in der Verordnug über den Abschluss so hinterlegt ist, auf Antrag vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung befreit werden. Im Falle einer beantragten Befreiung ist das entsprechende Anmedeformular für Fachwirt/-innen zu verwenden und das Fachwirtezeugnis der Anmeldung beizufügen.
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung ist schriftlich und praktisch abzulegen.
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich über drei Zeit-Stunden (180 min) und findet am Tablet statt.
Sie umfasst rund 80 Multiple-Choice-Fragen. Zu jeder Frage sind mehrere Lösungsmöglichkeiten vorgegeben, davon ist mindestens eine Lösung richtig. Die Anzahl der richtigen Lösungen ist angegeben.
In der schriftlichen Prüfung werden alle Handlungsbereiche (Handlungsfeld 1-4) abgeprüft.
Bewertet wird nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, d. h. die Aufgabe wird nur dann als richtig gezählt, wenn alle Antworten richtig markiert wurden. Das Ergebnis wird direkt im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung besteht aus der Durchführung einer Ausbildungseinheit oder Präsentation einer Ausbildungssituation (15 Minuten) mit anschließendem Fachgespräch (15 Minuten).
In der praktischen Prüfung sollen folgende Fähigkeiten nachgewiesen werden:
• Planen –
• Durchführen –
• Kontrollieren – einer Ausbildungssituation
Bestehen der Prüfung
Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht wurden.
Bewertungstabelle:
100 – 92 Punkte | Note 1 | sehr gut
unter 92 – 81 Punkte | Note 2 | gut
unter 81 – 67 Punkte | Note 3 | befriedigend
unter 67 – 50 Punkte | Note 4 | ausreichend
unter 50 – 30 Punkte | Note 5 | mangelhaft
unter 30 – 0 Punkte | Note 6 | ungenügend
Auskunft über Prüfungsergebnisse
Die Ergebnisse der Prüfung erhalten Sie im Anschluss der einzelnen Prüfungsteile von der IHK.
Telefonische Auskünfte zu Prüfungsergebnissen sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Die IHK-Akademie erhält Ihre Ergebnisse nicht.
Wiederholung der Prüfung
Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(Der Wiederholungsversuch kostet nach aktuellem Gebührentarif (Stand 04/24) 132 €,
eine Teilwiederholung, z. B. nur mündliche Prüfung kostet die Hälfte, d. h. 66 €)
Zeugnis
Den Teilnehmenden wird von der IHK ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung ausgestellt.
Ansprechpartner/-innen in der Prüfungsorganisation der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld
Bielefeld
Hanna Gaszczak
h.gaszczak@ostwestfalen.ihk.de
Telefon: 0521 554-124
Sven Schutzmeier
s.schutzmeier@ostwestfalen.ihk.de
Telefon: 0521 554-298
Paderborn + Höxter
Claudia Behnke
Zweigstelle Paderborn
c.behnke@ostwestfalen.ihk.de
Telefon: 05251 1559-42
Anmeldeformulare zur Prüfung und weitere Informationen der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen:
https://www.ostwestfalen.ihk.de/pruefung/fortbildungspruefungen/pruefungsangebot-von-a-bis-z/ausbildereignungspruefung/
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Lehrgänge
Lehrgänge der IHK-Akademie Ostwestfalen
Zielsetzung
In unseren zeitgemäßen und handlungsorientierten Lehrgängen bereiten wir angehende Ausbilder/-innen praxisnah auf ihre betrieblichen Aufgaben sowie auf die Ausbildereignungsprüfung vor. Die Lehrgänge vermitteln Qualifikationen zum selbstständigen Planen, Durchführen und Abschließen der Berufsausbildung.
Zielgruppe
Angehende Ausbilder und Ausbilderinnen oder Interessent/-innen, die im Rahmen einer anderen Fortbildungsmaßnahme (z. B. Personalfachkaufleute oder Meister) die Ausbildereignung benötigen.
Lehrgänge für spezielle Berufsgruppen
… gibt es übrigens nicht. Es gibt also zum Beispiel keine separaten Ausbilderlehrgänge für Einzelhändler, Industriekaufleute, Industriemechaniker, …
Der Grund dafür ist, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen, Ausbildungsmethoden etc. für alle Berufe gleichermaßen gelehrt und gelernt werden müssen.
Einzig bei der praktischen Prüfung wird es berufsspezifisch. Da ist es natürlich vorteilhaft, einen Rahmenplaninhalt oder eine Ausbildungssituation aus Ihrem Fachgebiet
zu nehmen.
Lehrgangsformen (aufsteigend nach Dauer) – Ein Ziel – viele Möglichkeiten:
- 2 x 5-Tage-Crashkurs Mo.-Fr. 09:00 – 16:45 Uhr, dazwischen 1 Woche Lernpause
- 10-Tage-Crashlehrgang (2 Wochen Mo-Fr), Mo. – Fr. 09:00 – 16:45 Uhr
- Online-Lehrgang (ca. 8 Wochen), 3 Samstage Präsenz, 6 Abende Virtueller Klassenraum, Online-Module
- Samstagslehrgang (ca. 9 Wochen), 9x samstags 08:00 – 16:15 Uhr
- Abendlehrgang (ca. 12 Wochen), 2x wöchentlich abends 18:00 – 21:15 Uhr
[Alle Lehrgänge 80 Unterrichtsstunden, 1 Unterrichtsstunde =45 min]
Das Teilnahmeentgelt pro Teilnehmer/-in versteht sich jeweils inklusive Lehrgangsmaterial.
Fördermöglichkeiten
Im Rahmen von Lehrgängen der Aufstiegsweiterbildung wie z. B. Personalfachkaufleute oder Meister: Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (sog. „Aufstiegs-BAFöG“). Näheres finden Sie im Internet unter https://www.aufstiegs-bafoeg.de
Wenn Aufstiegs-BAFöG für Sie nicht zutrifft, gibt es gegebenenfalls in Ihrem Bundesland länderspezifische Förderprogramme.
Das Landesprogramm für Nordrhein-Westfalen, der „Bildungsscheck NRW“ ist zum 30.06.2024 ausgelaufen. Das Land plant jedoch ein neues Förderprogramm: „Es ist geplant, auch weiterhin Personen mit geringerem Einkommen mit einer Bezuschussung von 50 Prozent und maximal 500 Euro der Weiterbildungskosten zu unterstützen. Die Antragstellung soll dabei unmittelbarer, direkt und digital durch die Bürgerinnen und Bürger erfolgen und durch eine optionale zentrale Beratung bei der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung (G.I.B.) unterstützt werden.“ (Quelle: Weiterhin Unterstützung für berufliche Weiterbildung | Mit Menschen für Menschen. (mags.nrw) Aufgerufen am 11.10.2024).
Voraussetzungen und nähere Infos zu allen Programmen und -sobald bekannt- auch zu dem neuen Programm auf www.ihk-akademie.de unter dem Menüpunkt „Förderungen“.
Ordnungsbedingter Hinweis:
Angebote anderer Bildungsinstitutionen, die auf eine IHK-Prüfung vorbereiten, finden Sie im Internet unter:
https://wis.ihk.de/
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